Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und leitet sich aus dem Französischen „Conformité Européenne“ ab, was mit „Europäische Konformität“ übersetzt wird. Sie erscheint auf Produkten, die auf dem Binnenmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vertrieben werden, und belegt, dass diese Produkte einer Bewertung unterzogen wurden und den strengen Normen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Die CE-Kennzeichnung auf Spielzeugprodukten bestätigt, dass der Hersteller erklärt, sein Spielzeug erfüllt die einschlägigen Anforderungen der harmonisierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Alle Spielzeuge, die in der Europäischen Union vertrieben werden, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
Gemäß der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG wird unter „Spielzeug“ ein Produkt verstanden, das entworfen oder vorgesehen ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden – unabhängig davon, ob es ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt ist. Folgende Produkte fallen jedoch nicht in diesen Bereich:
① Spielgeräte für den öffentlichen Gebrauch
② Selbstbedienende Spielautomaten in öffentlichen Unterhaltungseinrichtungen (mit oder ohne Münzeinwurf)
③ Spielzeugfahrzeuge mit Verbrennungsmotor
④ Spielzeugdampfmaschinen
⑤ Schleudern und Steinschleudern
⑥ Produkte, die in Anlage I der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind
Gemäß der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG müssen Spielzeuge Sicherheitsanforderungen erfüllen, die eine Vielzahl von Risiken abdecken – darunter physikalische und mechanische Risiken, Entzündbarkeit, chemische, elektrische, hygienische sowie strahlenbezogene Risiken.
Zusätzlich sind die allgemeinen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern sowie anderen Personen wie Eltern oder Betreuern zu berücksichtigen.
Der Hersteller muss folgende Schritte befolgen, um die CE-Kennzeichnung zu erhalten:
3. Sicherheitsbewertung: Analyse potenzieller Gefahren wie chemischer, physikalischer, mechanischer, elektrischer Art, Entzündbarkeit sowie hygienischer und strahlenbezogener Gefahren
2. Konformitätsbewertung: Wahl zwischen einer eigenständigen Verifizierung (Anwendung harmonierter Normen) oder einer drittseitigen Verifizierung durch eine benannte Stelle (Beantragung einer EG-Typenprüfung bei einer benannten Stelle)
3. Technische Dokumentation: Aufbereitung von Unterlagen, die nachweisen, dass das Spielzeug die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt
4. Konformitätserklärung: Veröffentlichung der EG-Konformitätserklärung, in der bestätigt wird, dass das Spielzeug alle anwendbaren Anforderungen der EU erfüllt
5. Anbringung der CE-Kennzeichnung: Aufkleben der CE-Kennzeichnung am Spielzeug selbst, an Zusatzetiketten oder auf der Verpackung
6. Angabe von Kontaktdaten: Hinzufügen des Firmennamens und der Adresse des Herstellers sowie verfolgbarer Informationen wie Chargennummer oder Seriennummer
7. Anleitungen und Sicherheitsinformationen: Beifügung von Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie Vermerk der erforderlichen Warnhinweise am Spielzeug
Wenn harmonierte Normen nicht alle Sicherheitsaspekte des Spielzeugs abdecken, muss der Hersteller eine drittseitige Verifizierung durch eine benannte Stelle durchführen. Hierfür muss der Hersteller Spielzeugproben der benannten Stelle zur EG-Typenprüfung einreichen. Erfüllt das Spielzeug die Anforderungen, erteilt die benannte Stelle dem Antragsteller ein EG-Typenprüfzeugnis.
Die NANDO-Datenbank im SMCS-System der Europäischen Union enthält Namen und detaillierte Informationen zu benannten Stellen, die Konformitätsbewertungen nach der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG durchführen.
Die technische Dokumentation muss alle relevanten Details umfassen – wie z. B. Konstruktions- und Produktionsprozesse, Sicherheitsbewertung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Konformität. Die Unterlagen müssen detailliert genug sein, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, und müssen mindestens 10 Jahre nach der Inverkehrbringung des Spielzeugs aufbewahrt werden.
Nur Spielzeuge, die die Sicherheitsanforderungen erfüllen, dürfen in den Markt der Europäischen Union eingeführt werden.
Der Importeur hat die folgenden Pflichten:
① Sicherstellen, dass der Hersteller die erforderlichen Konformitätsbewertungsprozesse abgeschlossen hat, um nachzuweisen, dass das Spielzeug den grundlegenden Sicherheitsnormen entspricht
② Bestätigen, dass der Hersteller die technische Dokumentation zur Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aufbereitet hat
③ Aufbewahren einer Kopie der EG-Konformitätserklärung als Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsnormen
④ Sicherstellen, dass die CE-Kennzeichnung am Spielzeug selbst, an Zusatzetiketten oder auf der Verpackung angebracht ist
⑤ Sicherstellen, dass der Hersteller seinen Firmennamen und seine Adresse sowie verfolgbarer Informationen wie Chargennummer oder Seriennummer angibt
⑥ Sicherstellen, dass dem Spielzeug Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und die erforderlichen Warnhinweise vermerkt sind
⑦ Anbringen des eigenen Firmennamens und der eigenen Adresse
Beim Verkauf von Spielzeug auf dem Markt der Europäischen Union ist eine Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Der Händler muss überprüfen:
① Ob die CE-Kennzeichnung am Spielzeug selbst, an Zusatzetiketten oder auf der Verpackung angebracht ist
② Ob der Hersteller seinen Firmennamen und seine Adresse sowie verfolgbarer Informationen wie Chargennummer oder Seriennummer angibt
③ Ob der Importeur seinen Firmennamen und seine Adresse angebracht hat
④ Ob dem Spielzeug Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und die erforderlichen Warnhinweise vermerkt sind
Ja. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU zur Marktüberwachung und Produktkonformität muss ein Hersteller außerhalb der EU einen wirtschaftlichen Betrieb mit Sitz in der Europäischen Union benennen, der für die Gewährleistung der Einhaltung der EU-Anforderungen verantwortlich ist. Der Name und die Kontaktdaten des wirtschaftlichen Betriebs müssen am Spielzeug oder seiner Verpackung angegeben sein.
Als wirtschaftlicher Betrieb kann fungieren: der Hersteller selbst, ein bevollmächtigter Vertreter, der Importeur oder der Händler.
Der Hersteller muss die EG-Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach der Inverkehrbringung des Spielzeugs auf dem Markt der Europäischen Union aufbewahren. Dieses Dokument belegt die Verantwortlichkeit des Herstellers für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen durch das Spielzeug.
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