Die Konformitätserklärung (DOC) ist eine Art der Selbsterklärung im Rahmen der CE-Zertifizierung.
Sie wird vom Importeur oder Hersteller ausgestellt und dient als Hauptdokument zum Nachweis der Konformität des Produkts gegenüber den Behörden der EU, Händlern und Endverbrauchern.
Die RoHS-Konformitätserklärung basiert auf der EU-Richtlinie zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (RoHS-Richtlinie, auch 2002/95/EG genannt), die seit dem 1. JULi 2006 in Kraft ist.
Sie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikprodukten.
- Blei (Pb)
- Quecksilber (Hg)
- Cadmium (Cd)
- sechswertiges Chrom (CrVI)
- Polybromierte Biphenyle (PBB)
- Polybromierte Diphenylether (PBDE)
- vier verschiedene Phthalate: DEHP, BBP, DBP, DIBP
Nach erfolgreicher Prüfung der Produkte muss der Exporteur beim Zoll des Ziellandes oder auf grenzüberschreitenden E-Commerce-Plattformen eine DOC-Konformitätserklärung vorlegen.
Grundsätzlich muss die DOC die Angaben einer EU-/UK-Firma enthalten.
Ein wichtiger Bestandteil der DOC ist die Angabe des EU-Bevollmächtigten (EU-Representative).
EU-Representative, auch als „Autorisierter Vertreter“ oder „EU-Bevollmächtigter“ bezeichnet, ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, einschließlich EU und EFTA), die vom Hersteller außerhalb des EWR ausdrücklich benannt wird.
Der EU-Bevollmächtigte erfüllt im Namen des Herstellers bestimmte rechtliche Verpflichtungen, die durch EU-Richtlinien und -Gesetze vorgegeben sind.
1. Vertretung außerhalb der EU
Hersteller außerhalb des EWR benennen einen EU-Bevollmächtigten mit Sitz in einem der 30 Mitgliedsstaaten (EU + EFTA). Dieser tritt gegenüber Behörden und Institutionen in der EU auf.
2. Angaben auf Produkten
Auf der Verpackung, dem Etikett und in der Gebrauchsanweisung von Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen deutlich Name und Adresse des EU-Bevollmächtigten angegeben sein.
3. Technische Dokumentation
Der EU-Bevollmächtigte muss die vollständigen und aktuellen technischen Unterlagen („Technical Files“) aller CE-gekennzeichneten Produkte aufbewahren.
Diese Unterlagen müssen den Marktaufsichtsbehörden der EU jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.
Nach Inverkehrbringen der letzten Produktcharge müssen die Unterlagen mindestens 5 Jahreaufbewahrt werden.
4. System zur Unfallprävention
Hersteller außerhalb der EU müssen ein effektives System zur Unfallprävention im Binnenmarkt aufbauen. Über den EU-Bevollmächtigten erfolgt die Unterstützung bei Unfallmeldungen, Warnungen und Rückrufen.
5. Geräteregistrierung
Der EU-Bevollmächtigte kann im Auftrag des Herstellers die Registrierung von Geräten bei zuständigen EU-Behörden durchführen.
6. Zertifikate für den freien Verkauf
Der EU-Bevollmächtigte kann im Auftrag des Herstellers Zertifikate für den freien Verkauf beantragen.
Insbesondere auf Plattformen wie Amazonverlangen die Betreiber zunehmend, dass Unternehmen den EU-Representative (Name und Adresse)angeben und zusätzlich auf dem Etikett ausweisen.
Unternehmen, die den Markteintritt über internationale Plattformen planen, sollten diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit schenken.
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